Privatpraxis für Psychotherapie

Kosten & Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie in der Regel entsprechend den jeweiligen Vertragsbedingungen.
Da Leistungsumfang, Erstattungshöhe sowie mögliche Antragsverfahren individuell unterschiedlich sein können, empfehle ich Ihnen, sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle zu informieren.
Bitte erkundigen Sie sich insbesondere über:
-
den Umfang der Kostenübernahme
-
die Anzahl erstattungsfähiger Sitzungen
-
gegebenenfalls erforderliche Anträge oder Genehmigungen
-
die für die Erstattung benötigten Unterlagen
Je nach individuellem Tarif oder Erstattungssatz kann ein Eigenanteil verbleiben, der nicht vollständig von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe übernommen wird.
Kostenerstattungsverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine psychotherapeutische Behandlung auch im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.
Gerne informiere und unterstütze ich Sie bei Fragen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Nachweisen sowie dem weiteren Vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens stets von der individuellen Entscheidung Ihrer Krankenkasse abhängt.
Selbstzahlende
Eine Behandlung kann selbstverständlich auch als Selbstzahlerin oder Selbstzahler in Anspruch genommen werden.
Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn eine Behandlung unabhängig von einem Kostenträger erfolgen soll oder keine Weitergabe von Behandlungsdaten an Krankenversicherungsträger gewünscht wird.
Terminabsagen und Verspätungen
Vereinbarte Termine sind ausschließlich für Sie reserviert. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie, diesen mindestens 48 Stunden vorher abzusagen.
Bei kurzfristigeren Absagen oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar berechnet werden, da der Termin in der Regel nicht anderweitig vergeben werden kann.
Bitte beachten Sie, dass sich die Sitzungsdauer bei verspätetem Erscheinen in der Regel nicht verlängert und die vereinbarte Endzeit bestehen bleibt.